Netzwerk Gegen Gewalt - Ein Offenes WikiWeb - Jeder kann sich beteiligen!

Frauenwahlrecht

Frauenwahlrecht    

Aspekte einer Demokratisierung in Österreich im Kontext Historischer Politischer Bildung    

Günther Dichatschek

Inhaltsverzeichnis dieser Seite
Frauenwahlrecht   
Aspekte einer Demokratisierung in Österreich im Kontext Historischer Politischer Bildung   
1 Einleitung   
2 Demokratiegeschichte als Frauengeschichte   
2.1 Männergeschichte   
2.2 Politische Bildung   
3 Politische Rechte für Frauen vor der parlamentarischen Demokratisierung in Österreich   
3.1 Unterschiede in der Monarchie   
3.2 Kuriensystem   
3.3 Politische Interessen   
4 Wahlrechtsentwicklung in Österreich 1848 bis 2011   
4.1 Monarchie   
4.2 Republik   
Literaturverzeichnis   
IT-Autorenbeiträge   
Zum Autor   

1 Einleitung    

Zu Beginn der europäischen Demokratiegeschichte stand die Frage nach dem Frauenwahlrecht. Frauen bildeten wenige Gruppen, die intensiv und lange um ihr Wahlrecht kämpfen mussten. Von 1906 bis 1932 führten rund 40 Nationalstaaten das Frauenwahlrecht ein.

Der Schwerpunkt des Beitrages liegt auf Österreich.

Es bedarf in der Historischen Politischen Bildung einer Erklärung, warum Frauen so lange aus dem Gleichheitsverständnis ausgeschlossen werden konnten und warum sie erst nach dem Ersten Weltkrieg in vielen europäischen Staaten als politische Subjekte wahrgenommen wurden(vgl. MÜLLER 2014).

Die These lautet: Frauengeschichte ist im Kern Demokratiegeschichte. Die Einführung des Frauenwahlrechts kann als ein Akt der Demokratisierung in der Demokratie begriffen werden.


Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen sind

  • die Absolvierung des Universitätslehrganges Politische Bildung/ Universität Salzburg-KLagenfurt,
  • die Absolvierung der Weiterbildungsakademie Österreich/Wien und des Fernstudiums Erwachsenenbildung/ Comenius Institut Münster(Evangelische Arbeitsstelle Fernstudium) und
  • die Auseinandersetzung mit der Fachliteratur.
2 Demokratiegeschichte als Frauengeschichte    

Im Folgenden wird auf die männliche Dominanz in der Demokratiegeschichte und Aspekte einer Historischen Politischen Bildung eingegangen.

2.1 Männergeschichte    

Betrachtet man die Geschichte der Demokratie sind Revolutionen auch ein heiliges Erbe, es geht um Macht und Gewalt, wenn Mitbestimmung erkämpft wird. Demokratiegeschichte ist ein Kampf von unten gegen oben, eine Männergeschichte(vgl. Freiheitskämpfer, Barrikaden, Aufruhr und Rebellen).

Es versteht sich von selbst, dass die politische Gleichberechtigung für die Hälfte der Menschheit(Frauenwahlrecht) kaum eine Erwähnung findet(vgl. RICHTER-WOLFF 2019, 8-9).

  • Möglicherweise werden die gewalttätigen Suffragetten in Großbritannien - als Minderheit der Frauenrechtlerinnen - noch erwähnt.
  • In Österreich wird behauptet, es seien die Ereignisse am Ende des Ersten Weltkrieges es gewesen, die das Wahlrecht erbrachten. Der Krieg sei der Vater des Frauenwahlrechts.
2.2 Politische Bildung    

Politische Bildung weitet das Feld der Erkenntnisse aus.

  • Ein weiter Begriff von Politik und citizenship wird genutzt. Die Einbeziehung der häuslichen Sphäre in die Politik, soziale Aspekte werden hervorgehoben(vgl. etwa die Kommunale Armenfürsorge und weibliche Arbeitslosigkeit-Armut).
  • Demokratiegeschichte ist transnational. Aber der Zusammenhang mit Staat, Nation und Gesellschaft ist gegeben.
  • Demokratiegeschichte erfährt eine weibliche Praxis, die männliche politisch-öffentliche Einflussnahme wird versucht einzuschränken. Es geht um ein Familien- und Wahlrecht. Spezifische Bereiche wie Mädchen-, Frauenbildung und ein Wohlfahrtsstaat werden eingefordert.
  • Zur Bedeutung der Frauenbewegung gehört die internationale Solidarisierung.
  • Im Nordatlantischen Raum wird das das Wahlrecht in einem Zusammenhang mit Sozialreformen und spezifischen Frauenrechten gesehen.
Im Kern dreht es sich in der Demokratievorstellung und damit Politischen Bildung um die Vorstellung von Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit(vgl. MÜLLER 2014, 22-30).

Der Ausschluss vom Wahlrecht blieb den Frauen - trotz ihres Engagements - über Jahrzehnte(vgl. RICHTER-BUCHSTEIN 2017).

  • Eine Vorgangsweise der Frauenbewegung in Österreich war das Sammeln von Unterschriften für Petitionen für die Inklusion von Frauen in das Wiener Gemeindewahlrecht und gegen die Abschaffung des Frauenwahlrechts in Niederösterreich auf Gemeindeebene und in der Stadt Salzburg(vgl. GUSCHLBAUER 1974).
  • Hinderlich für ein Engagement war auch der Ausschluss von Frauen aus politischen Vereinen nach § 30 des Vereinsgesetzes 1867.
  • Das Jahr 1917 bot eine Fülle von Forderungen des Frauenwahlrechts in allen politischen Lagern, der Krieg habe die Wichtigkeit der Mitarbeit der Frauen gezeigt. Im Gemeindewahlrecht ergaben sich etwa Möglichkeiten im Fürsorgewesen und der Lebensmittelversorgung.
  • Weiterhin blieb die Forderung nach einer zeitgemäßen Mädchen- und Frauenbildung.
Erst 1918 erhielten Frauen in Österreich das aktive und geheime Wahlrecht. Für die Historische Politische Bildung ist das Ende des Ersten Weltkrieges und der Übergang in eine republikanische Demokratie ein markantes Datum.

3 Politische Rechte für Frauen vor der parlamentarischen Demokratisierung in Österreich    

Auffallend für Österreich, dass die Zahl der Wählerinnen in manchen Kronländern ab der Einführung des Landtagswahlrechts 1861 und der Novelle 1862, Repräsentanten für den Gemeindeausschuss zu bestimmen, recht hoch war(vgl. RICHTER-WOLFF 2019, 84).

3.1 Unterschiede in der Monarchie    

In den Gemeinden Böhmens machten in den 1880er Jahren Frauen rund 20 Prozent des Wahlvolks aus. Um 1900 waren in der Stadt Salzburg mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten Frauen(vgl. RUMPLER-URBANITSCH 2000, 21-99-2281, bes. 2214).

In der ungarischen Reichshälfte konnten nur ledige Steuerzahlerinnen über einen Bevollmächtigten in Städten und Dörfern wählen.

In den österreichischen Kronländern waren seit 1861/1862 grundsätzlich steuerzahlende Frauen unabhängig vom Familienstand wahlberechtigt, wie Männer auf der Basis von Haus- und Grundbesitz bzw. einem Gewerbe oder Erwerb.

Das Wahlrecht nur für Männer stand etwa in Städten mit eigenem Statut wie in Wien und Prag zu.

Seit 1861 waren Frauen unter den genannten Bedingungen auch für die Landtage stimmberechtigt, als europäische Ausnahme.

  • Großgrundbesitzerinnen auch für das Parlament(Reichsrat) bis zur Einführung des allgemeinen und gleichen Männerwahlrechts auf dieser Ebene 1906/1907.
  • Dies hatte nichts mit Geschlechtergleichberechtigung zu tun, vielmehr mit dem Prinzip des Grundbesitzes und Steuerleistung.
Auf Grund der Gütertrennung besaßen verheiratete Frauen mit Besitz diese lokalen und regionalen Rechte.

  • Der Geschlechterdiskurs fand statt auf der Ebene der Gemeinden, in Form der Vertretung durch einen männlichen Bevollmächtigten, bei Ehefrauen durch den Ehemann.
  • Bei Landtagswahlen war grundsätzlich die persönliche Stimmabgabe vorgeschrieben.
In der Folge entwickelte sich eine Vielfalt an verschiedensten Vorschriften für ein Frauenwahlrecht. In Niederösterreich 1904 und Vorarlberg 1909 wurde die persönliche Stimmabgabe in den Gemeinden eingeführt.

Das Landtagswahlrecht wurde öfter etwa in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark auf die Kurie der Großgrundbesitzer eingeschränkt und stand den weiblichen Wahlberechtigten in den Kurien der Städte und Landgemeinden nicht mehr zu.

3.2 Kuriensystem    

Das Kuriensystem in Österreich ergab

  • aus dem Großgrundbesitz, der Handels- und Gewerbekammer, den Städten und Landgemeinden einen eigenen Wahlkörper.
  • Frauen waren in der Regel auch nicht in der neu eingerichteten Kurie mit dem allgemeinen Männerwahlrecht zugelassen.
  • Eine Ausnahme bildetet Vorarlberg 1909.
3.3 Politische Interessen    

Das österreichische Beispiel zeigt, dass politische Interessen wesentlich waren, ob es das Frauenwahlrecht gab oder nicht und wie dieses aussah.

  • Verknüpft waren die Interessen mit der Mittelschicht und dem Nationalitätenstreit.
  • Die Minderheiten nützten politische Rechte für Frauen für die Stärkung ihrer nationalen Bewegungen.
4 Wahlrechtsentwicklung in Österreich 1848 bis 2011    

Abschließend erfolgt ein Überblick über die Gesamtentwicklung des Wahlrechts in Österreich ab 1848 bis 2011.


4.1 Monarchie    

1848

In der bürgerlichen Revolution beginnt die Herausbildung der für den bürgerlichen Staat typischen Institutionen und Strukturen, etwa einer Verfassung, eines Parlaments, einer Gemeindeverwaltung und der Freiheitsrechte. Es kommt ohne Massenparteien zu einem "Privilegienparlamentarismus". Schrittweise erfolgt eine Erweiterung der Partizipationsmöglichkeiten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Im März 1848 kommt es in Wien zu Protesten gegen das Metternich'sche System die "Pillersdorfsche Verfassung"(Zweikammernsystem) tritt nie im Kraft. Im Juli kommt es zum ersten frei gewählten Reichstag. Mit der Niederschlagung der Revolution kommt es zu einer Restauration der politischen Verhältnisse. Es wird die "Märzverfassung" erlassen(Herrenhaus-Abgeordnetenhaus). Die Mitglieder des Reichsrates werden teilweise von den Landtagen beschickt und von den Großgrundbesitzern gewählt. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt direkt und ist an bestimmte Steuerleistungen gebunden. Regiert wird noch absolutistisch.

1949

Prov. Gemeindegesetz mit der Gemeindewahl in einem Kuriensystem mit drei Wahlkörpern.

1851

Es kommt zum "Silvesterpatent", nach diesem der Reichsrat nur eine beratende Funktion besitzt. Es entwickelt sich der Neoabsolutismus bis 1867.

1860

Durch die außenpolitischen Niederlagen kommt es um "Oktoberdiplom" mit vermehrten föderalen Elementen und einer Gesetzgebung wesentlich in den Landtagen. Der Reichsrat hat nur eine beratende Funktion, für neue Steuern benötigt man seine Zustimmung.

1861

Mit dem "Februarpatent" wird er Zentralismus verstärkt. Die Mitglieder des Herrenhaus kommen aus der Hocharistrokratie, des Abgeordnetenhauses aus den Landtagen. Die Landtage werden über ein Kuriensystem gewählt. 1865 wird das Februarpatent bereits aufgehoben, Der Kaiser regiert über einen Notstandsparagraph.

1862

Mit dem Reichsgemeindegesetz wird das Gemeindewahlrecht den Ländern überlassen.

1867

Die Dezemberverfassung ist nicht mehr vom Kaiser, sondern vom Reichsrat verabschiedete Verfassung. Eine liberale Verfassung mit Zweikammernsystem(Herrenhaus und Abgeordnetenhaus) wird geschaffen. Österreich wird eine konstitutionelle Monarchie. Mit dem neuen Vereins- und Versammlungsrecht entstehen in der Folge Massenparteien(Christlichsoziale Partei und Sozialdemokratische Arbeiterpartei), die eine Demokratisierung und ein allgemeines und gleiches Wahlrecht vorantreiben.

1873

Reichstagswahlreform: Die Abgeordneten werden aufgrund des Zensuswahlrechts in den Kurien Großgrundbesitz, Städte, Märkte und Industrieorte sowie Handels- und Gewerbekammern direkt nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. In der Kurie Landgemeinden wird indirekt durch Wahlmänner gewählt.

Wahlberechtigt sind nur 6 Prozent der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren. Die steuerliche Mindestleistung ist örtlich verschieden geregelt und beträgt etwa in Wien 10 Gulden. Frauen sind in der Großgrundbesitzerkurie wahlberechtigt.

1882

Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wird auf 5 Gulden herabgesetzt.

1907

Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung des allgemeinen Wahlrechts. Das aktive Wahlrecht haben alle männlichen Personen ab 24 Jahren mit österreichischer Staatsbürgerschaft seit drei Jahren und eine einjährige Sesshaftigkeit nachweisen können. Das passive Wahlrecht liegt bei 30 Jahren. Frauen bleiben von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahl erfolgt als absolute Mehrheitswahl.

4.2 Republik    

1918

Nach der Niederlage der österreichisch-ungarischen Monarchie zerfällt die Habsburgermonarchie. Die Prov. Nationalversammlung proklamiert mittels der Oktoberverfassung die demokratische Republik Deutsch-Österreich am 12. November 1918. Als Staatsgründer fungieren die politischen Parteien. Beschränkungen der subjektiven Beteiligungsrechte(etwa Sesshaftigungsklausel) werden aufgehoben.

Mit dem Gesetz über die Staats-und Regierungsform vom 12. November 1918 erlangen die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.

Die Parteien bilden in den Ländern die dortige politische Staatsgewalt.

1919

Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht, das vor allem von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wird. In der Märzverfassung wird die parlamentarische Demokratie festgeschrieben. Im Staatsvertrag von Saint Germain wird Österreich die Vereinigung mit Deutschland verboten. Nunmehr heißt es "Österreich" und nicht mehr "Deutsch-Österreich".

1920

Österreich ist bis zur Novelle 1929 durch das Bundesverfassungsgesetz 1920 eine stark parlamentarisch geprägte Demokratie mit einem Zweikammernsystem(National- und Bundesrat). Das Parlament ist das zentrale und führende Staatsorgan. Die Wahl der Abgeordneten zum Nationalrat erfolgt in einer direkten, freien, gleichen und geheimen Wahl. Die Wahl der Abgeordneten des Bundesrates erfolgt durch die Landtage. Als Träger des Parlamentarismus finden die Parteien jedoch keine ihrer Bedeutung entsprechende Nennung bzw. Regelung in der Verfassung, vielmehr wird ihre Existenz in der Verfassung vorausgesetzt. Ein eignes Parteiengesetz folgt erst 1975.

Die Gesetzgebung in den 9 Bundesländern wird durch die Landesverfassungsgesetze geregelt. Das österreichische Gemeinderecht wird mit dem Stand 1938 wieder eingeführt(1962: Gemeindeverfassungsnovelle).

1923

Auf der Basis der Bundesverfassung wird eine neue Wahlordnung für den Nationalrat beschlossen(165 Abgeordnete, 25 Wahlkreise).

1929

Eine Verfassungsreform auf Druck der faschistischen Heimwehr stärkt den Bundespräsidenten nach dem Muster des autoritären Trends der Zeit gegenüber dem Parlament. Das parlamentarische Regierungssystem erhält einen präsidialen Einschlag. Der Bundespräsident wird nun vom Volk direkt für 6 Jahre gewählt und erhält erweiterte Kompetenzen. Das aktive Wahlalter wird auf 21 Jahre und das passive Wahlalter auf 29 Jahre hinaufgesetzt.

1933

Ausschaltung des Parlaments durch die Rücktritte der drei Präsidenten des Nationalrates wegen einer Verfahrensfrage. Regiert wird auf der Basis des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917.

1933/34-1938

In dem autoritären Regime sind alle Parteien bis auf die Einheitspartei der Vaterländischen Front verboten(1933 KPÖ und NSDAP, 1934 die SPÖ). 1934 wird die austrofaschistische Verfassung verlautbart. Eine autoritäre und ständische politische Struktur wird verfassungsrechtlich festgeschrieben. Sie besiegelt das Ende der parlamentarischen Demokratie. Sie tritt jedoch nicht in Kraft.

1938-1945

NS-Diktatur, keine freien Wahlen.

1945

Österreich wird nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wieder zur demokratischen Republik. Die Parteien fungieren als Staatgründer. Die Verfassung von 1920 in der Form von 1929 wird eingeführt. Für die Wahl 1945 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Ausgeschlossen sind bei der Wahl die ehemaligen aktiven NS-Mitglieder. Die minderbelasteten NS-Mitglieder erlangen 1949 das Wahlrecht. Die belasteten NS-Mitglieder bleiben bis zum 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.

1949

Reform der Nationalratswahlordnung mit der Möglichkeit von Streichen und Reihen der wahlwerbende Personen. Das aktive Wahlalter wird mit 20 und das passive Wahlalter mit 26 Jahren festgelegt.

1955

Österreich erhält mit dem Staatsvertrag seine volle Selbständigkeit und verpflichtet sich zur Neutralität.

1959

Der amtliche Stimmzettel wird eingeführt.

1968

Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters bei der Nationalratswahl auf 19 bzw. 25 Jahre.

1970

Bei der Reform der Nationalratswahlordnung erhöht sich die Abgeordnetenzahl von 165 auf 183.

1975

Es kommt zum Parteiengesetz. Damit wird die Bedeutung der politischen Parteien, ihre Aufgaben, die öffentliche Finanzierung und Wahlwerbung gesetzlich betont.

1989

Die Auslandsösterreicher erhalten das Wahlrecht und können in einer österreichischen Vertretungsbehörde mittels Wahlkarte wählen.

1994

Die Bürgermeisterinnen-Direktwahl wird eingeführt.

1999

Der EU-Beitritt 1995 ermöglicht die Wahl österreichischer Abgeordneten zum Europäischen Parlament.

2007

Im Nationalrat wird eine Reform des Wahlrechts auf Bundesebene beschlossen, das aktive Wahlalter wird auf 16 Jahre gesenkt, das passive Wahlalter auf 18 Jahre, die Kandidatur zum Bundespräsident benötigt die Erreichung des 35. Lebensjahres.

2011

Das Habsburger-Kandidaturverbot wird gestrichen. Die Wahlkarten der Briefwähler müssen am Wahltag bis 17 Uhr in der jeweiligen Behörde einlangen.

Literaturverzeichnis    

Angeführt sind jene Titel, die für den Beitrag verwendet und/oder direkt zitiert werden.


Dichatschek G.(2017): Didaktik der Politischen Bildung, Saarbrücken

Guschlbauer El.(1974): Der Beginn der politischen Emanzipation der Frau in Österreich(1848-1919), Diss. Univ. Salzburg

Müller T.B.(2014): Nach dem Ersten Weltkrieg. Lebensversuche moderner Demokratien, Hamburg

Richter H.-Buchstein H.(Hrsg.)(2017): Kultur und Praxis der Wahlen. Eine Geschichte der modernen Demokratie, Wiesbaden

Richter H.-Wolff K.(Hrsg.)(2019): Frauenwahlrecht. Demokratisierung der Demokratie in Deutschland und Europa, Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Bd. 10423, Bonn

Rumpler H.-Urbanitsch P:(HRgs.(2000): Die Habsburgermonarchie, 1848-1918, Bd. 7/2: Die regionalen Repräsentativkörperschaften Habsburgermonarchie, Wien, 2199-2281

Ucakar K.(1985): Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik, Wien

IT-Autorenbeiträge    

Die Autorenbeiträge dienen der Ergänzung der Thematik.


Netzwerk gegen Gewalt

http://www.netzwerkgegengewalt.org > Index:

Politische Bildung

Menschenbilder

Demokratieabbau

Ethik

Interkulturelle Kompetenz

Zum Autor    

Lehramt für die APS; Absolvent des Instituts für Erziehungswissenschaft/ Universität Innsbruck/Doktorat?, der Universitätslehrgänge Politische Bildung/ Universität Salzburg-Klagenfurt/MSc, Interkulturelle Kompetenz/ Universität Salzburg/Diplom, der Weiterbildungsakademie Österreich/Wien, des Internen Lehrganges für Hochschuldidaktik/ Universität Salzburg ; Lehrbeauftragter, Erwachsenenbildner


MAIL dichatschek (AT) kitz.net

 
© die jeweiligen Autoren zuletzt geändert am 6. Januar 2020